Drittes Bevölkerungsschutzgesetz

Warum sich ein Vergleich zwischen den beschlossenen Änderungen am Infektionsschutzgesetz und dem Ermächtigungsgesetz von 1933 völlig verbietet

Karamba im Gespräch mit Bürger:innen

Franz Peters (1888-1933) war ein hallescher Sozialdemokrat und zählte zu den 94 Reichstagsabgeordneten, die am 23. März 1933 gegen das so genannte Ermächtigungsgesetz stimmten. Wenig später wurde er inhaftiert und starb im August 1933 an den Haftfolgen.

Derzeit erreichen mich viele Mails, Anrufe und Zuschriften zum Thema Infektionsschutzgesetz, das wir heute im Bundestag beschlossen haben. Ich nehme alle Einwände von Bürger*innen sehr ernst. Kritik, Fragen und Opposition gegen Gesetzesvorlagen sind völlig legitim und gehören in einer Demokratie selbstverständlich dazu. Vergleiche mit dem „Ermächtigungsgesetz“, das die Gewaltenteilung aufhob und die Grundlage für zwölf Jahre Nazi-Terrorherrschaft und millionenfaches Leid legte, sind aber völlig unangebracht und gehen völlig am Thema vorbei.

Wir haben heute die Grundrechte geschützt und die parlamentarische Kontrolle gestärkt. Deshalb haben wir Änderungen im Infektionsschutzgesetz beschlossen. Damit gelten künftig strengere Vorgaben für notwendige Corona-Schutzmaßnahmen der Länder:

– Statt der bisherigen Generalklausel gelten künftig klarere und engere Regeln, welche Grundrechte unter welchen Voraussetzungen wie lange eingeschränkt werden dürfen.
– Soziale und wirtschaftliche Folgen müssen berücksichtigt werden. Menschen dürfen nicht sozial isoliert werden.
– Für Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, Ausgangssperren oder ein Verbot von Gottesdiensten schaffen wir besonders hohe Hürden.
– Alle Maßnahmen müssen auf 4 Wochen befristet und begründet werden. Das erleichtert die gerichtliche Prüfung.
– Das Parlament muss regelmäßig unterrichtet werden.
– Die Regelungen gelten nur für die Corona-Pandemie.
– Der Bundestag hat das letzte Wort: Die Regelungen gelten nur, solange der Bundestag die epidemische Lage feststellt.